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1. Bis zur Freigabe der Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum 1.7.1994 waren die aufsichtsbehördlich genehmigten Unternehmenstarife verbindlich, so daß der Versicherungsnehmer sich gegen die Prämiennachforderung des Versicherer infolge einer Neuberechnung unter Zugrundelegung des Tarifs der richtigen Schadenfreiheits-Klasse nicht mit Erfolg auf eine abweichende Vereinbarung oder Verwirkung berufen kann. 2. Die Tarifbindung in der Fahrzeugvollversicherung ist bereits zum 01.04.1985 außer Kraft getreten, so daß der im Versicherungsschein dokumentierte Beitragssatz mangels Täuschung oder Kollusion von Agenten und Versicherungsnehmer bindend ist, selbst wenn die zugrundegelegte Schadenfreiheitsklasse unzutreffend ist. 3. Eine Vertrauenshaftung des Versicherer auf das Erfüllungsinteresse des Versicherungsnehmers wegen vom Agenten bei der Vertragsanbahnung erteilter Falschauskünfte ist ausgeschlossen, soweit dadurch die Tarifbindung unterlaufen würde.
OLGReport-Düsseldorf 1999, 117 VersR 1998, 1366 ZfS 1998, 465 r+s 1998, 361 [...]
1. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK EMRK enthält keinen allgemeinen, auch für das Versicherungsrecht gültigen Grundsatz (i. Anschl. an BGH - IX ZS - NJW 1995, 1954, 1955; a. A. BGH - IV ZS - VersR 1996, 575; 1997, 53, 54). 2. Die Unschuldsvermutung hindert nicht, eine auffällige Häufung früherer Versicherungsfälle, bei denen Unredlichkeiten nicht nachgewiesen werden konnten, als zusätzliches Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines weiteren Kraftfahrzeugdiebstahls zu werten, für den ein Versicherer in Anspruch genommen wird (a. A. BGH - IV ZS - aa0).
NJW 1999, 587 OLGReport-Düsseldorf 1999, 118 VersR 1998, 1107 ZfS 1998, 383 r+s 1998, 453 [...]
1. Zu den notwendigen Feststellungen bei Annahme von Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts. Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der herstellerseits vorgenommenen Verbesserungen moderner Transportfahrzeuge ist erforderlich, daß die konkreten äußeren Umstände bei der Beladung und hinsichtlich des Ladeguts die Überlegung nahelegen, daß eine Überladung vorliegen könnte. 2. Der Umfang einer übernommenen Holzladung gibt nicht in jedem Fall einen zuverlässigen Aufschluß über ihr Gewicht, da dieses in Abhängigkeit von Holzart und Trocknungszustand erheblichen Schwankungen unterworfen ist. 3. Der Gebrauch der Formulierung 'augenscheinliche Überladung' läßt eine Überprüfung, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Fahrlässigkeit ausgegangen ist, selbst dann nicht zu, wenn der Betr. seit Jahren als Lkw-Fahrer mit dem Tatvorwurf vergleichbaren Transporten beschäftigt gewesen ist.
DAR 1999, 83 NZV 1999, 218 VRS 96, 74 VerkMitt 1999, 4 ZfS 1999, 262 [...]
»1. § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO findet auch auf eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO nach Rücknahme der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft Anwendung. 2. Im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO angesichts der aus § 84 Abs. 2 S. 1 BRAGO abzuleitenden gesetzlichen Vermutung bereits dann, wenn sein Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung oder sonstige Erledigung zu fördern.«
JurBüro 1999, 131 NStZ-RR 1999, 192 StV 2000, 92 ZfS 1999, 320 [...]